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   VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136   

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VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136 (https://dejure.org/2012,25559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.2012 - 11 BV 12.136 (https://dejure.org/2012,25559)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 2012 - 11 BV 12.136 (https://dejure.org/2012,25559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Jahr 2004;Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in den zugehörigen Führerschein;Hinzuerwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse C im Jahr 2008;Eintragung eines in Tschechien liegenden Ortes in ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis durch einen Aufnahmemitgliedstaat bei ersichtlichem Verstoß des Ausstellermitgliedstaats gegen das Wohnsitzerfordernis; Behebung einer durch eine frühere Fahrerlaubnisentziehung begründete Nichteignung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis durch einen Aufnahmemitgliedstaat bei ersichtlichem Verstoß des Ausstellermitgliedstaats gegen das Wohnsitzerfordernis; Behebung einer durch eine frühere Fahrerlaubnisentziehung begründete Nichteignung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Mit Schreiben vom 1. September 2008 bat das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (Wiedemann u. a., C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-4635; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-4691) den Bevollmächtigten des Klägers, diesen darauf hinzuweisen, dass er gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt sei.

    Unbeschadet der hier nicht zu prüfenden Frage, ob die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C in Tschechien angesichts des der Fahrerlaubnis vom 28. Oktober 2004 zugrunde liegenden Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip überhaupt europarechtskonform habe erfolgen können, missachte die Auffassung, dem Kläger habe in Tschechien deshalb eine Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden können, weil er dort über eine Fahrberechtigung der Klasse B verfügt habe, die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) entwickelte Kompetenz anderer Mitgliedstaaten, die Anerkennung von Fahrerlaubnissen zu verweigern.

    Die Verfahren, die Gegenstand der Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) waren, betrafen nämlich gerade solche tschechischen Fahrerlaubnisse, die aus der Zeit vor dem 1. Juli 2006 stammten.

    Zum anderen sollte den in den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) enthaltenen Aussagen Rechnung getragen werden (so ausdrücklich bereits Abschnitt A ["Zielsetzung"] des Vorblatts zur Bundesrats-Drucksache 851/08 vom 6.11.2008, mit der der Entwurf dieser Verordnung dem Bundesrat zugeleitet wurde).

    Die Absicht, das deutsche Recht an die Vorgaben der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) anzupassen, kommt ferner in Abschnitt A.2 des allgemeinen Teils der Begründung des Verordnungsentwurfs (BRDrs. 851/08, S. 5 f.) sowie in der Einzelbegründung zu Art. 1 Nr. 4 (diese Vorschrift enthält die Änderungen des § 28 FeV) zum Ausdruck (BRDrs. 851/08, S. 11 f.).

    Bei der Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ging der deutsche Verordnungsgeber im Lichte der EuGH-Urteile vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) davon aus, die deutsche Staatsgewalt dürfe eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG nur dann nicht anerkennen, wenn sich die Missachtung des Wohnsitzerfordernisses aus dem Führerschein selbst oder aus anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden, unbestreitbaren Informationen ergibt.

  • EuGH, 22.11.2011 - C-590/10

    Köppl - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Art.

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Auf den daraufhin ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (Rs. C-590/10) wird Bezug genommen.

    Der Kläger macht in Reaktion auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2011 (a.a.O.) geltend, die Europäische Kommission habe mit Schriftsatz vom 14. April 2011 darauf hingewiesen, dass Tschechien im Jahr 2004 das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG enthaltene Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt habe.

    Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) und vom 22. November 2011 (a.a.O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in § 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

  • VG Regensburg, 26.10.2009 - RO 5 K 09.1086

    Neuerteilung der Führerscheinklasse C; EU-Fahrerlaubnis; tschechischer Wohnort

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Der Kläger hat die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren RO 5 K 09.650 und RO 5 K 09.1086 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angefallenen Kosten zu tragen.

    Durch Beschluss vom 23. Juni 2009 trennte das Verwaltungsgericht daraufhin das die Umschreibung der tschechischen Fahrerlaubnis betreffende Verfahren von den übrigen Streitgegenständen, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 09.1086 fortgeführt wurden, ab und stellte das Verfahren RO 5 K 09.650 ein.

    In der am 26. Oktober 2009 vor dem Verwaltungsgericht in der Streitsache RO 5 K 09.1086 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm der Kläger die Klage hinsichtlich des Bescheids des Landratsamts vom 1. September 2008 sowie "hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A des ... tschechischen Führerscheins vom 30.10.2008" zurück.

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Denn diese rechtliche Gegebenheit hat der Europäische Gerichtshof erstmals im Urteil vom 13. Oktober 2011 (Apelt, C-224/10, DAR 2011, 629) zum Ausdruck gebracht.

    Es steht vor diesem Hintergrund außer Frage, dass der Verordnungsgeber, wären ihm die durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Oktober 2011 (a.a.O.) und vom 22. November 2011 (a.a.O.) eröffneten weiteren Möglichkeiten der Nichtanerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse bekannt gewesen, diese Befugnisse in § 28 Abs. 4 FeV zum Ausdruck gebracht hätte.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205) und vom 6. April 2006 (Halbritter, C-227/05, NJW 2006, 2173) aufgestellten Grundsätze seien deshalb in vollem Umfang anzuwenden.

    Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.), vom 6. April 2006 (a.a.O.) und vom 28. September 2006 (Kremer, C-340/05, NJW 2007, 1863) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205) und vom 6. April 2006 (Halbritter, C-227/05, NJW 2006, 2173) aufgestellten Grundsätze seien deshalb in vollem Umfang anzuwenden.

    Diese Vorschrift sei geschaffen worden, da die erheblichen Risiken, die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (a.a.O.), vom 6. April 2006 (a.a.O.) und vom 28. September 2006 (Kremer, C-340/05, NJW 2007, 1863) für die Verkehrssicherheit ergeben hätten, nicht länger hätten hingenommen werden können.

  • VGH Bayern, 23.11.2010 - 11 BV 09.3093

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B unter Verstoß gegen das

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Durch Beschluss vom 23. November 2010 (Az. 11 BV 09.3093) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    In der Folgezeit setzte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das zunächst unter dem Aktenzeichen 11 BV 09.3093 geführte Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 11 BV 12.136 fort.

  • BVerwG, 29.01.2009 - 3 C 31.07

    Ausländische Fahrerlaubnis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erteilung des Rechts,

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Im Urteil vom 29. Januar 2009 (NJW 2009, 1687) habe das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sich die Anerkennungspflicht nur auf eine neu erworbene ausländische EU-Fahrerlaubnis beziehe, bei der es Sache des Ausstellerstaates sei zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt seien.

    Damit liege ein anderer Fall vor als der, den das Bundesverwaltungsgericht am 29. Januar 2009 (a.a.O.) entschieden habe.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde (BVerwG vom 11.12.2008 BVerwGE 132, 315/323).
  • BVerwG, 23.05.1962 - V C 62.61

    Anspruch auf Entschädigung nach dem Abgeltungsgesetz (AbgG) für den Untergang

    Auszug aus VGH Bayern, 27.02.2012 - 11 BV 12.136
    Der Verwaltungsgerichtshof war nicht darauf beschränkt, seinen Kostenausspruch auf diejenigen im ersten Rechtszug angefallenen Kosten zu beschränken, die auf den Teil des Streitgegenstandes entfallen, der in die Berufungsinstanz gelangt ist; vielmehr konnte er über die Gesamtheit der in beiden Rechtszügen angefallenen Kosten befinden (BVerwG vom 23.5.1962 BVerwGE 14, 171/174).
  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

    Der bloße Nachweis, dass der Inhalt der öffentlichen Urkunde möglicherweise unrichtig ist, genügt nicht (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798; U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2918; B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136; B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942 - juris).

    Denn die mit einer Unregelmäßigkeit behaftete Fahrerlaubnis der Klasse B stellt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine geeignete Grundlage für den Erwerb einer darauf aufbauenden Klasse dar (EuGH, B.v. 22.11.2011 - C-590/10 - Köppl; U.v. 13.10.2011 - C 224/10 - Apelt; vgl. zum sog. Aufbauklassenerwerb ferner BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798; B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136; B.v. 25.3.2013 - 11 ZB 12.2712 - juris).

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

    Es kann offenbleiben, ob insoweit eine Regelungslücke vorliegt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136 - juris Rn. 43 f.), die entsprechend der eingefügten Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 FeV zu schließen wäre, denn insoweit kann wiederum nicht von der Unanwendbarkeit des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV ausgegangen werden.
  • VG Regensburg, 24.02.2017 - RN 8 K 16.1870

    Umschreibung seines tschechischen Führerscheins in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Andernfalls könnte nämlich die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde stets durch die bloße Behauptung des Gegenteils unter Benennung z.B. des ausstellenden Amtsträgers als Zeugen entwertet werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1984 -9 C 23/84; BayVGH, U.v. 13.2.2013 - 11 B 11.2798; BayVGH, U.v. 28.2.2013 - 11 B 11.2918; BayVGH, B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136; BayVGH, B.v. 10.6.2013 - 11 ZB 13.942).
  • VG Bayreuth, 24.07.2019 - B 1 K 18.366

    Umschreibung einer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Es ist dem Aufnahmemitgliedstaat deshalb nicht verwehrt, die Anerkennung der Fahrerlaubnisklassen C, BE und CE abzulehnen, wenn dem Inhaber der entsprechenden Klassen eine Fahrerlaubnis der Klasse B unter Missachtung des ordentlichen Wohnsitzerfordernisses erteilt wurde, selbst wenn bei Erteilung der später erworbenen Klassen das Wohnsitzerfordernis vorgelegten hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2014 - 11 ZB 14.1193 - juris Rn. 18; B.v. 27.2.2012 - 11 BV 12.136 - juris Rn. 44; EuGH, U.v. 13.10.2011 - Apelt, C-224/10 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 28 Rn. 51).
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